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Ungelesener BeitragVerfasst: Mittwoch 29. Juli 2015, 17:52 
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Hallo zusammen

Wenn ich das Richtig sehe ,möchte der Staat ,private Sammlungen jeglicher Art ,Beweispflichtig machen ,das heist ,
der Sammler soll bis zu 30 Jahre zurück nachweisen ,woher seine Sammlerstücke stammen ,kann der Sammler das nicht ,
wird die Sammlung ,kosten und Strafwirgsarm einkassiert !

Das gab es schon mal ,vor rund 75 Jahren ,dort in Deutschland zur NS Zeit ,wurden Reiche Deutsche Familien ,
auf diese Art Endeignet !

Die kommen damit so wieso nicht durch ,wird im Kern erstikt ,da dies gegen § 12 des Grundgesetzes in der Fassung von 1990 verstöst !

§ 12 Algemeine Persönlichkeitsrechte

Und

Art 2 GG Recht auf Persönlichkeitsempfalltung

Quelle : http://www.grundrechteschutz.de/gg/frei ... chkeit-258

Freie Entfaltung der Persönlichkeit – Allgemeine Handlungsfreiheit

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
[Art. 2 Abastz 1 GG]

Art. 2 Abs. 1 GG garantiert im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die humanistische Weltanschauung sieht die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und der des Mitmenschen als das höchste Ziel des menschlichen Lebens an1.

Neben der Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit, verstanden als Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, werdem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar geschützten Menschenwürde auch das allgemeine Persönlichkeitsrechts einschließlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als eigenständiges Grundrecht hergeleitet.
Persönlicher Schutzbereich

Art. 2 Abs. 1 GG garantiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit für Jedermann. Träger dieses Grundrechts ist daher nicht nur ein deutscher Staatsangehöriger, sondern jeder Mensch. Auch inländische juristische Personen wie etwa Handelsgesellschaften oder Vereine können gemäß Art. 19 Abs. 3 GG vom Schutzbereich der Allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst sein.
Sachlicher Schutzbereich – Die allgemeine Handlungsfreiheit

Art. 2 Abs. 1 GG schützt „die freie Entfaltung der Persönlichkeit“. Aus diesem Wortlaut wurde in der zunächst vorherrschenden Persönlichkeitskerntheorie gefolgert, dass von Art. 2 Abs. 1 GG nur besondere, „hochwertige“ Persönlichkeitsentfaltungen geschützt sind, da nur so das Grundrecht dem Gewicht der übrigen Grundrechte vergleichbar ist.

Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht bereits früh in seiner Elfes-Entscheidung2 zur Ausreisefreiheiit entschieden, das Art. 2 Abs. 1 GG eine „allgemeine Handlungsfreiheit“ gewährleistet und damit selbst so banale Dinge wie „das Reiten im Walde“3 schützt. Grundlage dieser weiten Auslegung ist die Gesetzgebungsgeschichte: Der Parlamentarische Rat wollte dem Grundrecht zunächst die weitreichende Formulierung „Jeder kann tun und lassen was er will“ geben, wählte dann aber der sprachlichen Gefälligkeit wegen die heutige Formulierung, ohne mit diesem geänderten Wortlaut auch eine inhaltliche Einschränkung zu beabsichtigen. Als einen weiteren Beleg dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber ein solches weites Verständnis zugrunde gelegt hat, spricht für das Bundesverfassungsgericht auch, dass die Schranken – und hier insbesondere die Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“ – weiter gefasst sind als bei jedem anderen Grundrecht, was aber nur bei einem ungemein weiten Schutzbereich Sinn macht.

Diese vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Auslegung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist heute allgemein anerkannt, weswegen das in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht weitgehend als „allgemeine Handlungsfreiheit“ verstanden wird. Diese in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit stellt damit ein „Auffanggrundrecht“ dar, das immer eingreift, wenn speziellere Grundrechte nicht vorhanden sind, teilweise auch, wenn die Voraussetzungen dieser speziellen Grundrechte nicht erfüllt sind. Demnach darf beispielsweise jedermann ausreisen4 oder Tauben füttern5.

Darüber hinaus ist Art. 2 Abs. 1 GG auch ein Auffanggrundrecht für Ausländer: Soweit einige Grundrechte als „Deutschengrundrechte“ ausgestaltet sind, können sich Ausländer stattdessen auf Art. 2 Abs. 1 GG – allerdings mit der dort bestehenden weitreichenden Einschränkungsmöglichkeit – berufen.

In diesem Zusammenhang erlangt die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG auch eine besondere Bedeutung für Unionsbürger, also für Angehörige eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Für diese Unionsbürger schreibt der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in allen Mitgliedsstaaten ein Verbot der Diskriminierung vor (Art. 12 EG). Dieses unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und der hierdurch allen Unionsbürgern gewährte Schutz wird bei den „Deutschengrundrechten“ mithilfe einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG erreicht.

Dieses Verständnis des Art. 2 Abs. 1 GG als ein subsidiäres Auffanggrundrecht hat die Stellung des Bundesverfassungsgerichts erheblich gestärkt, dann nunmehr kann jeder Bürger jedes ihn belastende Gesetz unter Berufung auf sein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen lassen – auch wenn das Bundesverfassungsgericht die meisten dieser Verfassungsbeschwerden nach einer ersten Prüfung nicht zur Entscheidung annimmt.

Eine Einschränkung nimmt das Bundesverfassungsgericht insoweit allerdings bei der Überprüfung einer behaupteten unrichtigen Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung vor. Auch hierbei liegt regelmäßig eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit vor, da bei einer unrichtigen Gesetzesauslegung die belastende Entscheidung gerade nicht mehr von der „verfassungsmäßigen Ordnung“ gedeckt ist. Mit dieser Begründung könnte das Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung aller Urteile der bundedeutschen Fachgerichte vornehmen. Allerdings ist eine solche „Superrevisionsinstanz“ weder nach dem Selbstverständnis des Bundesverfassungsgericht sinnvoll wäre dies vom Bundesverfassungsgericht auch überhaupt zu bewältigen. Deshalb beschränkt das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung von Urteilen auf die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht, also darauf, ob eine Entscheidung willkürlich war oder ob in der gerichtlichen Entscheidung die Bedeutung der Grundrechte überhaupt verkannt wurde. Eine Verfassungsbeschwerde, die dagegen nur die falsche Anwendung des (einfachgesetzlichen) Rechts rügt, wird dagegen vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Daneben hat dieses Verständnis der Allgemeinen Handlungsfreiheit als ein subsidiäres Auffanggrundrecht aber auch Auswirkungen im Verwaltungsrecht (einschließlich des Steuerrechts und des Sozialrechts), wo sie im Rahmen des Rechtsschutzes zur Adressatentheorie führt: Da jeder belastende Verwaltungsakt den Adressaten möglicherweise zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen könnte, liegt bei dem Bürger für jeden an ihn gerichteten Verwaltungsakt die erforderliche Klagebefugnis vor.
Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit

Denkbare Eingriffe in die Allgemeine Handlungsfreiheit sind aufgrund der umfassend verstandenen Weite dieses Grundrechts unendlich vielfältig. Daher werden als grundrechtsrelevante Eingriffe in die Allgemeine Handlungsfreiheit nur „erhebliche Eingriffe“ verstanden, während Bagatellen schon nicht als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG angesehen werden.

Vom Grundrechtsschutz der Allgemeinen Handlungsfreiheit werden allerdings nicht nur „klassische“ Eingriffe, also zielgerichtete (finale), unmittelbare, rechtsförmige und notfalls mit (Verwaltungs-)Zwang durchsetzbare Eingriffe, umfasst, sondern auch solche Maßnahmen, die nur zu faktischen Beeinträchtigungen führen.
Allgemeine Handlungsfreiheit und die Schrankentrias

Art. 2 Abs. 1 GG garantiert die allgemeine Handlungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern sieht hierfür drei Schranken vor. So wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit nur garantiert im Rahmen

1. der verfassungsmäßigen Ordnung,
2. den Rechten anderer und
3. dem Sittengesetz6.

Dabei hat heute allerdings fast nur noch die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung Bedeutung, die alle formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen umfasst, angefangen vom Grundgesetz über die Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen über die Landesverfassungen und Landesgesetze bis hin zu den Satzungen der Kreise, Städte und Gemeinden, und damit angesichts der heutigen Normendichte nahezu alle Lebensbereiche und Lebenslagen umschließt. Allerdings müssen auch hier die einschränkenden Gesetze dem Übermaßverbot genügen, also verhältnismäßig sein.

Für eine Einschränkung eines Grundrechts verlangt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels nennen muss. Da nun aber nahezu jedes Gesetz die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkt, gilt dieses Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht für die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Mann wird natürlich versuchen ,die Privaten Sammlungen ,mit Hilfe von Advokatischen Winkelzügen ,ein zu verleiben !

Wenn die das ernst meinen ,werden noch mehr Kulturgüter in der Versenkung verschwinden und sie haben das Gegenteil ereicht .

Lg

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Bertholt Brecht


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Ungelesener BeitragVerfasst: Mittwoch 29. Juli 2015, 19:12 

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Die Schildbürger wollen es aber wissen! tongue


Zum Glück verfügt der transatlantische Kunsthandel über genügend Kapital, so wird es wohl eine Klage gegen diesen Schildbürgerstreich geben! lol2


@Loki68

so ist es alki

Gruß
cw


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Ungelesener BeitragVerfasst: Mittwoch 29. Juli 2015, 20:47 

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Diese Regelungen eröffen auch gleich Ideen für neue Geschäftsmodelle! lol2

Davon abgesehen, sind diese Gesetze auch verfassungswidrig und das Schatzregal auch. meld123


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Ungelesener BeitragVerfasst: Mittwoch 29. Juli 2015, 21:45 
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Wie wärs denn wenn wir wieder mal paar von denen Kreuzigen?
Gruß Arma

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Ungelesener BeitragVerfasst: Mittwoch 29. Juli 2015, 22:30 
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Leute Leute ,bitte keine aufforderungen zu Straftatten ! besserwiss

Der Staat wird eine Weg finden ,an unser Geld un das Liebste zu kommen . eplus2 kopfvordiewand puke

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Ungelesener BeitragVerfasst: Mittwoch 29. Juli 2015, 22:43 

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@ Arma

Wir wollen die Revolution 2019 friedlich vollenden! lol2

Was im Anschluss an 2019 sein wird, liegt nicht mehr in unserer Macht.

Deswegen müssen wir alle dafür sorgen, dass das Volk in den kommenden Jahren erwacht, es muss erkennen was geschehen wird, wenn es weiterhin schweigt. Je mehr sich ein Volk gefallen lässt, desto mehr wird es von den Unterdrückern gequält - das war immer so! Je feiger der Bürger, desto frecher der Staat!

Schaut die sogenannte "öffentlichen Ordnung" doch mal genau an: Schutz der Bürger, ihre Sicherheit, das Wohl der Allgemeinheit: stupid

Augen auf - es gibt nur das Wohl der einen auf Kosten der anderen. Reichtum und Überfluß auf der einen, Armut und Besitzlosikeit auf der anderen Seite ...

Wir werden sehen

Gruß
cw


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Ungelesener BeitragVerfasst: Mittwoch 29. Juli 2015, 23:32 

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Ringjäger hat geschrieben:
Da hab ich letztes WE schon was murmeln hören.....und hab es nicht geglaubt.....

abgelehnt

Und schon unterstützt....als Karl Stülpner ..... beerchug


Lustig... Karl Stülpner... dann mach ich auch mit - als Udo Friggele 00000014


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Ungelesener BeitragVerfasst: Sonntag 1. November 2015, 15:18 
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In der neuesten Ausgabe des Numismatischen Nachrichtenblattes (11/2015) gibt es wieder einen sehr lesenswerten neuen Lagebericht:

Der dritte Referentenentwurf liegt nun vor. Hauptunterschied zu den vorherigen Entwürfen: Die Nummerierung der Paragraphen stupid wurde geändert.
Auf Druck des Proteststurms des internationalen Kunsthandels wurde außerdem die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr von "Kulturgut" in andere EU Länder leicht modifiziert....

Der Rest ist immer noch unverändert "unterirdisch" insbesondere der für Sammler und Händler so gefährliche § 33 da geht's um Beschlagnahme und Enteignung bei Verdachtsfällen auf illegalen Erwerb oder Einfuhr - ohne richterliche Anordnung nur durch einen behördlichen Verwaltungsakt! motz

Und Staatsministerin Frau Grütters erweckt den Eindruck - offenbar leider mit Erfolg - die erhobenen Einwände seien nun entkräftet ....


Als wenn das nicht genug wäre lese ich im gleichen Nachrichtenblatt ein paar Seiten weiter dann auch noch das:

Dateianhang:
NNB 11-2015.jpg



Da fällt mir nur noch Publius Terentius Afer eine : Quod licet iovi, non licet bovi ... Heul


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Gut Fund!

Gratian


Allwissend bin ich nicht - doch viel ist mir bewusst!


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Ungelesener BeitragVerfasst: Sonntag 1. November 2015, 15:45 

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Das ist doch ein Witz conf05.... Meine jetzt hauptsächlich den Zeitungsbeitrag...zum Hauptthema kann man aber auch nur puke


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Ungelesener BeitragVerfasst: Sonntag 1. November 2015, 15:55 
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Wenn das ein Witz ist sag mir an welcher Stelle ich lachen soll - ich könnte da nur Heul

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Gratian


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Ungelesener BeitragVerfasst: Sonntag 1. November 2015, 16:18 

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Da werden immer noch Entschädigungen gezahlt, unglaublich


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Ungelesener BeitragVerfasst: Dienstag 3. November 2015, 11:02 

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Noch ist das Gesetz nicht durch, aber es sieht gar nicht so übel aus, was eine Gegenwehr betrifft! besserwiss

Wenn sich z. B. TTIP durchsetzt, könnte man bei den Amerikanern klagen und würde im Erfolgsfall ein paar Millionen Euro vom deutschen Staat erstreiten! lol2

Es gibt aber so viele Lücken und Ungenauigkeiten in diesem "Gesetz", dass wir erst mal besser abwarten sollten, ob dieser Irrsinn auch so umgesetzt werden wird! Wie schon geschrieben, da helfen nur Verfassungsklagen.

Gruß
cw


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Ungelesener BeitragVerfasst: Donnerstag 5. November 2015, 16:35 

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Jetzt wird es langsam spannend! aaa2

Das neue Kulturgutschutzgesetz wurde vom Kabinett verabschiedet. Im Frühjahr gibt es dann die Beratung des Bundestags und erst dann, können wir mit gezielten Gegenmaßnahmen beginnen. pro34

http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Panorama/d/7560418/kulturgutschutzgesetz-vom-kabinett-verabschiedet.html

PS: vorher (ende Januar) gibt es noch mal Straftäter-Bennyboy (schuldig 2.0) über die Verblödungsmedien - bis zum Abwinken! lol2

Gruß
cw


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Ungelesener BeitragVerfasst: Dienstag 10. November 2015, 15:37 

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coinwhisper hat geschrieben:
Diese Regelungen eröffen auch gleich Ideen für neue Geschäftsmodelle! lol2

Davon abgesehen, sind diese Gesetze auch verfassungswidrig und das Schatzregal auch. meld123


Und dennoch wurde das Schatzregal eingeführt.


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Ungelesener BeitragVerfasst: Dienstag 10. November 2015, 16:31 
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Es ist keine paar Wochen her ,der amüsierte sich der Bundestagsabgeordnete Gysi darüber dass er künftig mithilfe von Millionen eingeschleusten Flüchtlingen besser seine Ziele durchsetzen könne als mit dem Widerstand der jetzigen einheimischen Bevölkerung.

Solange wie solche Hochverräter am eigenen Volk im Bundestag ein-und ausgehen ,hege ich da nicht allzu große Erwartungen. lol2

Ganz unabhängig von der üblichen Lobbyverseuchung .

Wer sowas noch ernst nimmt ,dem ist nicht mehr zu helfen .

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Ohne Rot und Grün würde es Braun gar nicht geben . Die Welt kann so einfach sein .


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Ungelesener BeitragVerfasst: Dienstag 10. November 2015, 17:52 

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walhalla hat geschrieben:

Und dennoch wurde das Schatzregal eingeführt.



Ja, aber ich war es nicht und gefragt hat mich auch niemand! lol2

Hier kann ich Wiki mal bedenkenlos verlinken: https://de.wikipedia.org/wiki/Unrecht

Wir brauchen Prozesse pro34

Gruß
cw


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Ungelesener BeitragVerfasst: Mittwoch 11. November 2015, 01:05 

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DAS und PKW Maut schenken sich nix. Völlig undurchdachte und ineffektive Konzepte. Meller hat zur Eröffnung der Ausstellung "Krieg" in Halle dieses Gesetz ausdrücklich gelobt.... und man wundert sich. Im Entwurf ist von Kulturgütern paar hunderttsd. € aufwärts, mal 150000 dann wieder höher, die Rede, günstigere Güter fallen gar nicht unter den Entwurf. Damit fallen fast alle archäologisch/wissenschaftlich relevanten Funde eben nicht unter den Schutz dieses Gesetzes. Außer man wertet sie auf. Das wird dann absurd, wenn Finder billig entlohnt werden, und dann der Preis durch neue Gutachten hochgeschraubt wird, um die Stücke durch das kommende Gesetz zu "schützen". Andererseits hat der Finder, bzw. seine Erben, mit der niedrigen ersten Schätzung (damit der Freistaat günstig shoppen kann), sofern er den Verkauf ablehnt, die Möglichkeit (da ja eine offizielle Schätzung vorliegt) ausser Landes zu verkaufen.
Um es kurz zu machen, den Schwarzmarkthandel mit Antiquitäten unterbindet/verhindert dieses Gesetz nicht(auch wenn das als Grund genannt wird), da die Preisgrenze für die die Genehmigung einer Ausfuhr von Kulturgütern exorbitant hoch liegt, und "unser" Segment insofern gar nicht betroffen ist. Es geht einfach darum die Warhols als Kapitalanlage im Lande zu lassen. Und wer Warhols als langfristige Kapitalanlage betrachtet ist in Rüttgers Amt einfach auf dem falschen Posten. Wenn sich Mäzene wie Scharpff und andere abwenden, viele von denen sitzen übrigens mit Rüttgers in denselben Gremien zur Vergabe von Subventionen und Steuergeldern, sollte das ein Zeichen sein. Nicht aber für diese ignorante und selbstverliebte Regierung, fern aller Realität.


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Ungelesener BeitragVerfasst: Mittwoch 11. November 2015, 09:43 

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Genau darum geht es. Es wird nicht gefragt, sie machen was sie wollen legal oder nicht. Wenn es mal durch ist traut sich eh keiner zu wiedersprechen.

coinwhisper hat geschrieben:
walhalla hat geschrieben:

Und dennoch wurde das Schatzregal eingeführt.



Ja, aber ich war es nicht und gefragt hat mich auch niemand! lol2

Hier kann ich Wiki mal bedenkenlos verlinken: https://de.wikipedia.org/wiki/Unrecht

Wir brauchen Prozesse pro34

Gruß
cw


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Ungelesener BeitragVerfasst: Mittwoch 11. November 2015, 14:21 

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Raynor hat geschrieben:
Damit fallen fast alle archäologisch/wissenschaftlich relevanten Funde eben nicht unter den Schutz dieses Gesetzes.


Doch fallen sie, da nicht nur Wert-, sondern auch Altersgrenzen bestimmt sind. lol2

Gruß
cw


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Ungelesener BeitragVerfasst: Freitag 13. November 2015, 00:51 

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Lieber Coinwhisper!
Danke für den Hinweis.
Das hab ich anders verstanden:
http://www.bundesregierung.de/Content/D ... esetz.html
"...(sofern überhaupt erforderlich: z.B. älter als 50 Jahre UND über 150.000 Euro)...
... Nur weniger als 10 Prozent (der überhaupt auf dem teuersten Markt gehandelten Stücke, Anm. von mir)) kommen überhaupt für eine Einzelfallentscheidung in Betracht, ob es in ein Landesverzeichnis als "nationales Kulturgut" eingetragen wird...."
Also geht es um Stücke die sowohl ein bestimmtes Alter als auch einen bestimmten Preis besitzen, nicht entweder 50 Jahre alt sind, oder soundsoviel kosten.
Es geht scheinbar "nur" um die dicken Dinger. .... und nur um die Ausfuhr: "Ausdrücklicher Auftrag im Koalitionsvertrag
"Mit der Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes will die Koalition ein, den Kulturgutschutz stärkendes, kohärentes Gesetz schaffen, um sowohl illegal ausgeführtes Kulturgut anderer Staaten effektiv an diese zurückzugeben als auch deutsches Kulturgut besser vor Abwanderung ins Ausland zu schützen."
http://www.sueddeutsche.de/kultur/kultu ... -1.2567005
"Das heißt, dass Kunstexporte (gemeint ist nationales Kulturgut, das wird auf Seite 2 des Artikels klar, Anmerkung von mir) einer Genehmigung bedürfen, wenn die Stücke älter als 50 Jahre alt sind UND auf einen Wert von mehr als 150 000 Euro geschätzt werden. Für den deutschen Kunsthandel, der zu 80 Prozent mit Gegenwartskunst handelt, sind die Veränderungen danach weniger dramatisch, zumal die Grenzen möglicherweise auf 70 Jahre und 300 000 Euro heraufgesetzt werden. Aber, das gab die Ministerin um der guten Stimmung willen zu: "Eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen ist im Zweifelsfall nicht schön."
Ein Kernvorwurf lautet, dass dadurch der Handel über große Auktionshäuser behindert wird, und Ankäufe durch nationale Museen erleichtert werden, und zwar auch, weil durch die Behinderung der Auktionshäuser nicht mehr die bisherigen Preise erzielt werden. Mit diesem Gesetz werden also große private Sammlungen gehörig in ihrem Wert geschmälert. Und deswegen nehmen Baselitz und co Ihre Leihgaben aus den Museen: nicht um uns arme Sondler zu schützen, sondern aus Solidarität zu Ihren Stammkunden.
Irgendwie scheint das eine unter uns Suchern weitverbreitete Krankheit zu sein: alles auf sein -nach Bundesland und Selbstverständniß- "halblegales" Hobby oder Leidenschaft zu beziehen. Bei dem Gesetz geht es nicht um uns "Klein"bürger......... sondern um die großen Beträge. Trotzdem ist das Gesetz Unsinn.

Liebe Grüße und gut Fund.


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Ungelesener BeitragVerfasst: Freitag 13. November 2015, 08:59 
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WER schätzt was auf 150000???

Dieselben sachverständigen Gauner,die abgelieferte Topfunde ins lächerliche dotiert haben um den Finderlohn ins Bodenlose zu drücken ?

Dieselben sachverständigen Verarscher , die dem Rülzheimkram in die Millionen dotierten weil sie in dem Fall eh keinen Finderlohn mehr zahlen brauchten ?

Alles was sie haben wird hochgerechnet ,alles was sie haben wollten wurde bis jetzt so niedrig wie möglich angesetzt.

Der Wert unzähliger Stücke und Sammlungen wird rapide steigen weil sie es haben wollen.

Und wieder ist nur einer der Nutznieser : die Antikenmafia . Genau wie beim Schatzregal.

Vielleicht sollte man sich mal durch den Kopf gehen lassen wer mit Hilfe welcher Leute solche Gesetze auf den Weg bringt. eplus2

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Ungelesener BeitragVerfasst: Freitag 13. November 2015, 11:09 

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@ Raynor

Das was du da auf den Linkseiten zu lesen bekommst, ist nur der Grundstock, das was das Volk lesen und wissen sollte. Die Feinheiten liegen aber in den Gesetzen selbst verborgen, das wird da nicht vermittelt. Und nicht alles in dem Gesetz, hat mit Wert und Alter zu tun! wink

Als Beispiel mal den § 2:

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. „archäologisches Kulturgut“ Kulturgut, das ausgegraben oder gefunden worden ist oder bei dem aufgrund der Gesamtumstände zu vermuten ist, dass es aus Grabungen stammt oder es sich um archäologische Funde handelt, ...

Hier wird schon deutlich, dass eine VERMUTUNG der Gesamtumstände reichen soll ...

Der § 2 ist eindeutig gegen Sondengänger und Schatzsucher etc. gerichtet. wink

Das Kriegsbeil ist ausgegraben! eplus2

Gruß
cw


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Ungelesener BeitragVerfasst: Samstag 14. November 2015, 02:11 

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Claire Grube hat geschrieben:
WER schätzt was auf 150000???

Dieselben sachverständigen Gauner,die abgelieferte Topfunde ins lächerliche dotiert haben um den Finderlohn ins Bodenlose zu drücken ?

Dieselben sachverständigen Verarscher , die dem Rülzheimkram in die Millionen dotierten weil sie in dem Fall eh keinen Finderlohn mehr zahlen brauchten ?

Alles was sie haben wird hochgerechnet ,alles was sie haben wollten wurde bis jetzt so niedrig wie möglich angesetzt.

Der Wert unzähliger Stücke und Sammlungen wird rapide steigen weil sie es haben wollen.

Und wieder ist nur einer der Nutznieser : die Antikenmafia . Genau wie beim Schatzregal.

Vielleicht sollte man sich mal durch den Kopf gehen lassen wer mit Hilfe welcher Leute solche Gesetze auf den Weg bringt. eplus2


Nein....eben nicht. Die privaten Sammlungen werden entwertet, weil der Handel mit ihnen oder Teilen nicht mehr auf einem freien übernationalen Markt, auf dem höhere Preise erzielt werde können, als z.B. durch den Ankauf durch Museen, erschwert ist. Nutzniesser dieses Gesetzes sind in der Tat die dt. Museen. Dementsprechend hat Meller das ja auch ausdrücklich gelobt. Schätzwerte indes werden bei so hoch rangierenden Stücken bereits vor der Auktion z.B. von Auktionshäusern bestimmt. Und die sind, da gebe ich Dir recht, objektiver als politisch motivierte Gutachter die entweder den Finderlohn drücken, oder den Wert aus anderen Gründen erhöhen.


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Ungelesener BeitragVerfasst: Samstag 14. November 2015, 02:33 

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coinwhisper hat geschrieben:
@ Raynor

Das was du da auf den Linkseiten zu lesen bekommst, ist nur der Grundstock, das was das Volk lesen und wissen sollte. Die Feinheiten liegen aber in den Gesetzen selbst verborgen, das wird da nicht vermittelt. Und nicht alles in dem Gesetz, hat mit Wert und Alter zu tun! wink

Als Beispiel mal den § 2:

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. „archäologisches Kulturgut“ Kulturgut, das ausgegraben oder gefunden worden ist oder bei dem aufgrund der Gesamtumstände zu vermuten ist, dass es aus Grabungen stammt oder es sich um archäologische Funde handelt, ...

Hier wird schon deutlich, dass eine VERMUTUNG der Gesamtumstände reichen soll ...

Der § 2 ist eindeutig gegen Sondengänger und Schatzsucher etc. gerichtet. wink

Das Kriegsbeil ist ausgegraben! eplus2

Gruß
cw

Hi!
Bin etwas müde..... also vermute ich ohne zu überprüfen, daß §2 dem bestehenden Kulturschutzgesetz entnommen ist, und nicht aus der Novelle, in der es auch nicht um "archäologisches Kulturgut" geht, sondern um "nationales Kulturgut".
Und da zitiere ich nochmal: " Nur weniger als 10 Prozent (wovon eigtl?)kommen überhaupt für eine Einzelfallentscheidung in Betracht, ob es in ein Landesverzeichnis als "nationales Kulturgut" eingetragen wird." hier mal das entsprechende Verzeichnis von Bayern, um sich mal zu verdeutlichen, wovon hier -offiziell- die Rede ist: http://www.kulturgutschutz-deutschland. ... _node.html
Ich gebe Dir aber Recht, das von gewissen Seiten die Hoffnung bestehen könnte, dieses Gesetz generell auch auf den "kleinen " Sammler oder meinetwegen "archäologisches Kulturgut" auszuweiten. Da meine ich aber, wäre der Verwaltungsaufwand zu hoch, bzw. dann stellen wir alle einfach einen Antrag für jedes einzelne Rostfitzelchen und Groschenstück, das wir jemals gefunden haben, und das Ding wäre getrollt.
Ich finde aber wichtig festzuhalten, was -wenn auch nur offiziell- dieser Gesetzentwurf tatsächlich beinhaltet, und was die entsprechenden Folgen wären. Mutmaßungen und Verdrehungen sind einer Argumentation selten hilfreich. Und das Ding ist schwachsinnig genug, um sich selbst bereits in der offiziellen Version ad absurdum zu führen. Da muss man eigentlich nicht Ängste schüren, um Leute zum Widerstand zu animieren, sondern es sollte genügen auf die enthaltenen Mängel hinzuweisen. Die sind offensichtlich genug, und die Leute diese Mängel selbst erkennen zu lassen, scheint mir die nachhaltigere Strategie zu sein, als kurzfristig Emotionen hochzuschaukeln.
Es ist mir auch sehr unangenehm hier als advocatus grütteri aufzutreten.......... aber kenne Deinen Feind, und mach Dir nicht die Mühe Dein Kriegsbeil zu vergraben, wenn Du es ohnehin permanent benötigst..


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Ungelesener BeitragVerfasst: Samstag 14. November 2015, 10:21 
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@ Raynor

Es geht hierum

http://www.bundesregierung.de/Content/D ... onFile&v=2

Lese dir die vielen Seiten langsam und konzentriert durch und du wirst feststellen das alles viel schlimmer ist als du denkst. puke

z.B. wenn du archäologisches Kulturgut (z.B. Reichspfennig / Wertgrenze 0€) in Verkehr bringst (verkaufst oder auch nur verschenkst oder vererbst) und
nicht nachweisen kannst das du der legale Besitzer bist (20 Jahre sind nachzuweisen) droht dir ein Busgeld von bis zu 100.000 € kopfvordiewand

Seltsamerweise gehören Fossilien auch zum Kulturgut!

Ebenso brauchst du eine Ausfuhrgenemigung für alle Kulturgüter ab einem Alter von 100 Jahren ( Reichspfennige, Briefmarken, Autos, Messer, Bierkrüge.....)

Kannst ja mal in diversen Foren (Fossilien, Münzsammler....) nachlesen wie dort die Meihnung ist.
Ebenso kannst du die Kommentare der Petition

https://www.openpetition.de/petition/on ... n-sammelns

lesen und du wirst feststellen das es bei weitem nicht nur um national wichtiges Kulturgut geht.

Wünsche ein schönes Wochenende

LUCoTIoS


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